Herbstbeanfang: Nach jetzigem Stand (15.07.2026) werden wir am Montag, den 24. August 2026 mit der Ernte starten. Bitte unbedingt die Abschlussspritzung entsprechend terminieren und die gesetzlichen Wartezeiten der jeweiligen Mittel unbedingt einhalten.Neuigkeiten 01.07.2026.Obwohl im neuen Liefer- und Abnahmevertrag explizit geschrieben steht, daß bis spätestens 1. Juni alle Mitglieder mir mitzuteilen haben ob bzw. was sich bei Ihren Rebflächen geändert hat, fehlen bis heute (1. Juli 26) immer noch 9 Mitteilungen. Entsprechend der Neufassung werden wir diesen Winzern ihr Traubengeld dann erst um 11. Dezember 2026 auszahlen! Ich habe das so oft mitgeteilt, daß ich nun konsequent sein muss!Neuigkeiten 13.02.2026Anmerkung zum Traubenpreis Sauvignon Blanc: Sauvignon Blanc ist eine Rebsorte die sehr hohe Ansprüche an den Anbau als auch an den Ausbau stellt. Beides optimal hinzubekommen ist mit unseren Gegebenheiten nicht gegeben da wir auf diese Sorte nicht fokusiert sind (100% gesundes Lesegut, Kalte Ernte, kurze Transportwege, direkt auf die Presse unter Sauerstoffausschluß etc). Daher habe ich auch immer vom Anbau dieser Rebsorte abgeraten! Wenn jetzt ein Winzer einen Saugignon Blanc (den er mit großer Wahrscheinlichkeit ursprünglich für ein Weingut angebaut hat, diese Trauben jetzt aber dort nicht mehr benötigt werden) uns SB Trauben anliefern will, dann nur unter der Vorrausetzung, daß diese Traube bei uns in der Preiskategorie "Weißwein diverse" fällt. |
Aufnahmestop:
Seit Herbst 2024 besteht bei uns ein Aufnahmestop für zusätzliche Flächen, egal ob Erzeugerorganisation oder Freie Winzer. Wir weißen ausdrücklich darauf hin, dass keine weiteren Flächen dazu kommen können da unsere Kapazitäten erschöpft sind. Mitglieder der EZO haben keinen Freifahrtsschein! Eigenmächtig Flächen bei der Weinbaukartei dazubuchen ohne vorher mit uns, als Vermarkter der EZO zu besprechen, sind nicht zulässig und wir werden Trauben aus diesen Flächen nicht annehmen.
Neuanpflanzungen:
Wenn jemand, um Rodungskosten zu sparen, einen relativ neuen Weinberg dazupachtet und im Gegenzug dafür, seinen alten Weinberg abräumt und brach liegen läßt, ist das in Ordnung solange in der Summe die Fläche gleich bleibt. Dabei aber bedenken, daß nach Ablauf der Wiederanpflanzungsfrist dieser Weinberg dann nicht automatisch wieder bepflanzt und angeliefert werden darf solange der als Ersatz gepachtete Weinberg nicht zurückgegeben wurde. Daher, wenn dieses Modell genutzt wird, die Pachtverträge immer nur auf ein Jahr abschließen.
Großkarlbach, den 12. Januar 2026